Es ist grundsätzlich unbeachtlich, wer von beiden Ehepartnern den Scheidungsantrag stellt. Wenn aber einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist es jedoch für das Verfahren einfacher, wenn dieser Ehepartner als Antragsteller benannt wird.
Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben. Ohne eine solche vollständige Adresse kann der Scheidungsantrag vom Gericht nicht bearbeitet werden bzw. können notwendige Zustellungen nicht erfolgen.
Diese Daten entnehmen Sie der Heiratsurkunde (bitte beifügen).
Der Trennungszeitpunkt sollte wenigstens knapp ein Jahr vor Stellung des Scheidungsantrages liegen. Hierbei kann eine Trennung (von „Tisch und Bett“) in der gemeinsam ehelichen Wohnung mitgerechnet werden. Sollte der Antragsgegner das Trennungsdatum bestreiten, muss der Antragsteller beweisen das eine Trennung tatsächlich erfolgt ist.
Wer hat die Ehewohnung zuerst verlassen?
Von wem wird die Ehewohnung derzeit noch genutzt?
Sind aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen?
wenn Ja:
Nach den gesetzlichen Vorschriften verbleibt es, trotz Scheidung der Ehe, bei der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern. Es kann jedoch ein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts zur alleinigen Ausübung gestellt werden, wenn es hierfür ausreichende Gründe gibt.
Wird Kindesunterhalt gezahlt?
Wurde ein Ehevertrag oder eine andere Regelung über die Trennung/ Scheidung notariell getroffen?
Ab einer Ehedauer von mehr als drei Jahren ist grundsätzlich ein Ausgleich der Versorgungsanwartschaften durchzuführen, es sei denn es wurde mit notarieller Urkunde ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches vereinbart. Wurde ein solcher Ausschluss vereinbart?
Anhand der Einkommensverhältnisse werden die Gerichtskosten und die Anwaltskosten berechnet.