Scheidungsratgeber vom Scheidungsanwalt Bremen - Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zu Ihrer Trennung und Scheidung.
Aus rechtlicher Sicht müssen Sie für die Zulässigkeit einer Scheidung, für einen bestimmten Zeitraum getrennt von Ihrem Ehepartner leben und die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnen.
Grundsätzlich sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:
- Die Ehepartner wirtschaften getrennt voneinander.
- Gemeinsame sexuelle Tätigkeiten werden ausgeschlossen.
- Es finden keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten der Ehepartner statt.
„Trennung von Tisch und Bett“
Eine Trennung ist auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung möglich.
Die Länge des Trennungszeitraums hängt von der Übereinstimmung des Scheidungswunsches des jeweiligen Ehepartners ab:
Fall 1:
Beide Ehepartner wünschen sich die Scheidung:
Die Ehepartner sind verpflichtet ein Jahr in Trennung nach den oben aufgeführten Bedingungen zu leben.
Fall 2:
Nur ein Ehepartner wünscht sich die Scheidung:
Die Durchsetzung einer Scheidung gegen den Willen des Anderen ist nach einer dreijährigen Trennungszeit – nach den oben genannten Bedingungen – möglich.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit einer sogenannten Härtefallscheidung bei der weitere besondere Voraussetzungen vorliegen müssen.
Das Trennungsjahr beginnt an dem Tag, an dem mindestens ein Ehepartner dem anderen eindeutig erklärt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft beendet werden soll.
Entscheidend ist nicht der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Auch innerhalb derselben Wohnung kann das Trennungsjahr beginnen, wenn die Ehegatten getrennt wirtschaften und keine gemeinsame Lebensgemeinschaft mehr führen.
Ja.
Gerade aus finanziellen Gründen bleiben viele Ehepaare zunächst in derselben Wohnung wohnen.
Das ist zulässig, wenn beide ihren Alltag vollständig voneinander trennen. Dazu gehören insbesondere:
- getrennte Schlafzimmer
- getrennte Haushaltsführung
- getrennte Einkäufe
- keine gemeinsamen Mahlzeiten
- keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten
Je konsequenter diese Trennung erfolgt, desto leichter lässt sich das Trennungsjahr später nachweisen.
Nein.
Niemand ist verpflichtet, unmittelbar nach der Trennung die gemeinsame Wohnung zu verlassen.
Oft ist es sogar sinnvoll, zunächst gemeinsam in der Wohnung zu bleiben, bis finanzielle oder organisatorische Fragen geklärt sind.
Nur bei Gewalt oder unzumutbaren Konflikten kann ein Ehegatte die Wohnungszuweisung durch das Familiengericht beantragen.
Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Entscheidend sind unter anderem:
- Wem gehört die Immobilie?
- Leben gemeinsame Kinder dort?
- Besteht Gewalt oder Bedrohung?
- Welche wirtschaftlichen Möglichkeiten haben die Ehegatten?
In vielen Fällen entscheidet das Familiengericht über die Nutzung der Ehewohnung.
Ja. Eine Scheidung kann auch gegen den Willen des anderen Ehegatten durchgeführt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ehe gescheitert ist.
In der Regel setzt das Gesetz voraus, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Verweigert ein Ehepartner danach weiterhin die Zustimmung zur Scheidung, kann das Familiengericht die Ehe trotzdem scheiden.
Leben die Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt, wird gesetzlich vermutet, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Dann kommt es auf die Zustimmung des anderen Ehepartners grundsätzlich nicht mehr an.
Der Zeitrahmen eines Scheidungsverfahrens liegt üblicherweise zwischen sechs bis zwölf Monaten.
Beeinflusst wird der Zeitrahmen unter anderem von der Auslastung des zuständigen Gerichts als auch von Ihrer persönlichen Vorbereitung.
An der Auslastung des Gerichts können Sie nichts ändern, aber:
die Beschaffung der Informationen über den Ausgleich der jeweiligen Rentenansprüche (Versorgungsausgleich) nimmt in der Regel mehrere Monate in Anspruch. Bei frühzeitiger Beschaffung lässt sich das Verfahren verkürzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch ganz auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichten.
Hier berate ich Sie gerne damit Ihre Scheidung schnell und unkompliziert abgewickelt werden kann.
Nein, sofern sich beide Parteien über die Scheidungsfolgen einig sind, ist die Beauftragung eines Anwalts durch einen Ehepartner ausreichend.
Ein Anwalt für die Scheidung ist jedoch zwingend, denn der Antrag auf Scheidung kann nur durch einen Anwalt bei Gericht eingereicht werden.
Der jeweils andere Ehepartner kann dem Scheidungsantrag – ohne Hinzuziehung eines weiteren Anwalts – dann „nur“ zustimmen. Hierdurch ist es zwar möglich, Kosten zu sparen (s. unten). Der anwaltlich nicht vertretene Ehepartner kann aber im Scheidungsverfahren keine eigenen Anträge stellen (z.B. zum Versorgungsausgleich oder einen Rechtsmittelverzicht) und zieht quasi „schutzlos in den Kampf“.
Zudem besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für ein Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. In diesem Falle werden sämtliche Verfahrenskosten von der Staatskasse übernommen. Insofern kann hier bereits entscheidend sein, welcher Ehegatte den Scheidungsantrag stellt.
Die Entscheidung, ob ein zweiter Anwalt für Ihre Scheidung erforderlich ist, sollte daher nicht ohne Beratung getroffen werden.
Rufen Sie auch zu dieser Frage gerne an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Die Kosten für die Scheidung orientieren sich an dem Nettogehalt der Eheleute.
Hieraus wird der sogenannte Streitwert ermittelt, der sich aus dem monatlichen Nettogehalt der Ehefrau x3 und dem Nettogehalt des Ehemannes x3 errechnet.
Hinzukommen ggf. noch 10% für den Versorgungsausgleich (pro Anwartschaft) sowie ggf. 5% für gemeinsames Vermögen.
Anhand dieses Streitwertes werden die Gerichtsgebühren und die Gebühren für den Rechtsanwalt ermittelt.
Sie können für Ihre Scheidung die ungefähren Kosten mit diesem Scheidungskostenrechner ermitteln.
Sofern Sie keine finanziellen Mittel haben um das Scheidungsverfahren selbst zu zahlen, hilft hier der Staat und Sie können Verfahrenskostenhilfe beantragen. Gerne sind mein Team und ich Ihnen auch dabei behilflich, einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auszufüllen.
Vereinbaren Sie hierfür einen Beratungstermin!
Ja!
Wenn Sie über nur geringe Einkünfte verfügen und auch kein nennenswertes Vermögen besitzen, können Sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen (im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe).
Sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens werden dann von der Staatskasse übernommen, also die Gerichtsgebühren und die Rechtsanwaltsgebühren.
Wenn Sie unsicher sein sollten, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung bewilligt werden wird, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit mir. Ich werde dann mit Ihnen gemeinsam eine entsprechende Berechnung durchführen.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, den Scheidungsantrag nur dann zu stellen, wenn Ihnen durch das Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.
In diesem Zusammenhang ist aber wichtig zu wissen, dass einige Gerichte verlangen, dass in Ehesachen zunächst versucht werden muss, die Kosten für das Scheidungsverfahren bei dem anderen Ehepartner zu realisieren (Verfahrenskostenvorschuss). Selbst wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner einvernehmliche scheiden lassen wollen und sich die Kosten für einen Rechtsanwalt teilen wollen, kann es hier entscheidend sein, welcher Ehepartner den Scheidungsantrag einreicht.
Auch hier sind also im Vorfeld taktische Überlegungen anzustellen, bei denen ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite stehe.
Das Formular zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier:
Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie sich die für das Scheidungsverfahren anfallenden Kosten mit Ihrem Ehepartner teilen.
Sie müssen dabei aber beachten, dass ein Anwalt nur eine Partei vertreten darf.
Das bedeutet, Sie oder Ihr Ehepartner müssen den Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen soll. Der Rechtsanwalt stellt dann seine Rechnung an den Ehepartner für den er den Scheidungsantrag eingereicht hat und auch nur dieser Ehepartner ist Vertragspartner und Kostenschuldner.
Wie Sie sich im Innenverhältnis mit Ihrem Ehepartner über die Kosten einigen, bleibt dann Ihnen überlassen.
Die Gerichtskosten werden im Scheidungsverfahren ohnehin geteilt, es sei denn, ein Ehepartner hat Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt bekommen.
Gerne berate ich Sie über den für Sie kostengünstigstens Weg sich scheiden zu lassen. Vereinbaren Sie dafür einen Beratungstermin.
Vielfach liest man im Internet, es gebe die Möglichkeit einer schnellen und kostengünstigen „Online Scheidung“.
Das ist Unsinn und nur ein Versuch, Sie als Mandanten zu gewinnen.
Der Gesetzgeber hat klare Voraussetzungen für den Ablauf eines Scheidungsverfahrens aufgestellt. Hierzu gehört unter anderem, dass die Eheleute mündlich anzuhören sind. Ein Termin vor Gericht ist also zwingende Voraussetzung, um überhaupt geschieden werden zu können. Da die Gerichte bislang noch nicht „online“ Verhandlungen über Skype o.ä. abhalten, können Sie auch nicht „online“ geschieden werden.
Bei einer „Online Scheidung“ übermitteln Sie lediglich die notwendigen Informationen für den Scheidungsantrag „online“ an den Rechtsanwalt – alles Weitere läuft „offline“.
Bedenken Sie hierbei aber, dass ein persönliches Gespräch mit einem vertrauensvollen Berater vermutlich noch weitere Aspekte Ihrer Scheidung aufdeckt, an die Sie selber gar nicht gedacht haben….
Gerne stehe ich Ihnen hierbei zur Seite, vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.
Scheidungen werden vor dem Amtsgericht verhandelt, genau genommen vor dem Familiengericht am Amtsgericht.Welches Amtsgericht örtlich für Ihre Scheidung zuständig ist, richtet sich nach § 122 FamFG.Dieser Paragraph legt eine Reihenfolge für die örtliche Zuständigkeit fest:
Ausschließlich zuständig ist in dieser Reihenfolge:
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
Sie sehen also auch hier, dass es wichtig ist, sich frühzeitg durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, da es entscheidend sein kann, wer von den Ehepartnern den Scheidungsantrag stellt.Nachfolgend einige externe Links zu den Familiengerichten in der Region:
Amtsgericht Bremen, Familiengericht, Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen
Amtsgericht Blumenthal, Familiengericht, Landrat-Christians-Str. 65 a/67/69, 28779 Bremen
Amtsgericht Bremerhaven, Familiengericht, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven
Amtsgericht Geestland, Familiengericht, Debstedter Straße 17, 27607 Geestland
Amtsgericht Achim, Familiengericht, Obernstr. 40, 28832 Achim
Amtsgericht Delmenhorst, Familiengericht, Bismarckstr. 25-31, 27749 Delmenhorst
Amtsgericht Oldenburg, Familiengericht, Elisabethstr. 6, 26135 Oldenburg
Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Familiengericht, Klosterplatz 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck
Amtsgericht Rotenburg Wümme, Familiengericht, Am Pferdemarkt 6, 27356 Rotenburg Wümme
Amtsgericht Zeven, Familiengericht, Bäckerstraße 1, 27404 Zeven
Amtsgericht Nienburg, Familiengericht Berliner Ring 98, 31582 Nienburg
Amtsgericht Verden, Familiengericht, Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller)
Amtsgericht Wildeshausen, Familiengericht, Delmenhorster Str. 17, 27793 Wildeshausen
Sofern beide Ehegatten berechtigt sind über das Gemeinschaftskonto zu verfügen, können sie in gleicher Weise auf das sich auf dem Konto befindende Geld zugreifen. Dabei steht es ihnen jeweils zu, ohne Zustimmung des Partners, Geld bis zur Höhe des gewährten Dispositionskredites abzuheben.
Eine Trennung der Konten während der Trennungszeit ist daher unbedingt empfehlenswert, da dadurch der Eindruck vermieden wird, Ihr Ehepartner und Sie würden noch gemeinsam wirtschaften. Ein gemeinsames Wirtschaften widerspräche den Bedingungen einer Scheidung und könnte zu Schwierigkeiten führen, wenn die Scheidung nur im Interesse eines Ehepartners sein sollte.
Von den vielfältigen Möglichkeiten des Missbrauches einer gemeinsamen Verfügungsgewalt über das Konto bei einer Trennung ganz zu schweigen…
Grundsätzlich gilt: Ist einer der Partner nicht in der Lage sich selbst zu unterhalten, kann dieser von dem Partner sowohl während der Trennungszeit (Trennungsunterhalt), als auch nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt), Unterhalt fordern.
Im Rahmen des Trennungsunterhaltes muss der besser verdienende Ehepartner dem weniger verdienenden Ehepartner die Einkommensdifferenz ausgleichen.
Beispielhafte Gründe für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt können die Betreuung der Kinder, Krankheit oder ein geringerer Verdienst als der des Ex-Partners sein. In welcher Höhe der zu zahlende Unterhalt ausfällt, hängt von der Dauer der Ehe als auch der finanziellen Situation der geschiedenen Ex-Partner ab und wird von vielen Faktoren beeinflusst.
Gerne erläutere ich Ihnen in einem Beratungsgespräch die Hintergründe zu Trennungsunterhalt und auch zum nachehelichen Unterhalt und berechnen mit Ihnen gemeinsam Ihre möglichen Ansprüche.
Im Rahmen der Scheidung findet ein Ausgleich der Ansprüche auf Rente, Pension und betriebliche Altersvorsorge der Ehepartner statt.
Allerdings betrifft dies nur die Renten- und Pensionsansprüche, die während der Ehe entstanden sind.
Anknüpfungspunkt ist auch hier das Einkommen der Ehepartner während der Ehe. Ein höheres Einkommen führt zu höheren erworbenen Renten- und Pensionsansprüchen während der Ehe. Bei dem Ausgleich der Ansprüche wird nun die Differenz der höheren erworbenen Ansprüche zu den niedriger erworbenen Ansprüchen des Ehepartners berechnet. Diese Differenz wird geteilt, sodass den Ehepartner nach Anwendung des Ausgleichs gleiche Renten- und Pensionsansprüche für den Zeitraum der Ehe zustehen. Eine vorzeitige Auszahlung vor der Fälligkeit der Rente bzw. Pension ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Der Versorgungsausglich ist ab einer Ehedauer von drei Jahren von Amts wegen durchzuführen; es kann aber, unter bestimmten Voraussetzungen, auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werden. Mit einem solchen Verzicht können die Ehepartner Zeit und Geld sparen.
Gerne berate ich Sie bei einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie hierfür einen Termin in meinem Büro in Bremen oder Hoya.
Zunächst ist zu ermitteln, ob beide Partner den Kreditvertrag unterschrieben haben.
Ist dies der Fall, so haften beide Partner gemeinschaftlich und die Bank könnte sich, bei ausbleibender Ratenzahlung, zur Begleichung der Rate einen der beiden Partner aussuchen.
Ist bei dem von der Bank gewählten Partner nach der Scheidung das Einkommen zu gering, um die Kreditraten zu zahlen, so ist zunächst die Bank zu konsultieren und um eine Reduzierung der Rate zu bitten/verhandeln.
Sollte die Bank dieser Bitte nicht nachkommen wollen, sollte umgehend Kontakt mit einem Schulden- bzw. Insolvenzberater/-in aufgenommen werden.
Ohne einen Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren, droht die Schuldenfalle.
Damit es gar nicht so weit kommt, sollten Sie sich möglichst frühzeitig von einem auf das Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Vereinbaren Sie hierfür gerne einen Termin mit mir.
Sie haften grundsätzlich nicht für die Schulden Ihres Ehepartners, sofern dieser einen Kreditvertrag alleine abgeschlossen hat.
Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht wenn Sie im Rahmen eines Ehevertrages den gesetzliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft) modifizert haben (z.B. Gütergemeinschaft).
Außerdem sieht der § 1357 BGB vor, dass jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Auch hier erhalten Sie Klarheit durch eine frühzeitige Beratung durch einen Scheidungsanwalt. Vereinbaren Sie gerne einen Termin in meinem Büro in Bremen oder Hoya.
Ja, häufig schon.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs haben Ehegatten einen gesetzlichen Anspruch darauf, Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zu erhalten. Dies betrifft insbesondere Bankkonten, Depots, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Lebensversicherungen und sonstige Vermögenswerte.
Die Auskunft muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Werden Vermögenswerte verschwiegen oder unvollständige Angaben gemacht, kann dies erhebliche rechtliche Nachteile haben und sogar Schadensersatzansprüche auslösen.
Ja.
Auch Immobilien, Bankkonten oder Kapitalanlagen im Ausland gehören grundsätzlich zum auskunftspflichtigen Vermögen.
Wer Auslandsvermögen verschweigt, riskiert erhebliche rechtliche Nachteile. Der Zugewinnausgleich umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen – unabhängig davon, in welchem Land es sich befindet.
Das Unternehmen gehört grundsätzlich zum Vermögen.
Ist ein Ehegatte selbständig oder Unternehmer, kann der Unternehmenswert Bestandteil des Zugewinnausgleichs sein.
Die Bewertung erfolgt häufig durch einen Sachverständigen und richtet sich nach verschiedenen betriebswirtschaftlichen Bewertungsverfahren. Nicht selten entstehen hier die größten Streitpunkte im Scheidungsverfahren.
Grundsätzlich ja.
Erhält ein Ehegatte während der Ehe eine Abfindung oder Bonuszahlung, kann diese sowohl beim Zugewinnausgleich als auch beim Unterhalt eine Rolle spielen.
Entscheidend ist, welchem Zweck die Zahlung dient und wann sie entstanden ist. Insbesondere bei Abfindungen ist eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich.
Ja.
Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen gehören grundsätzlich zum Vermögen und müssen beim Zugewinnausgleich angegeben werden.
Maßgeblich ist der Wert der Kryptowährungen zum jeweiligen Stichtag. Da die Kurse erheblichen Schwankungen unterliegen können, ist häufig eine sorgfältige Wertermittlung erforderlich.
Auch Wallets im Ausland oder auf Handelsplattformen müssen grundsätzlich offengelegt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Haben Schwiegereltern ihrem Schwiegerkind größere Geldbeträge oder eine Immobilie geschenkt, kann nach einer Scheidung ein Rückforderungsanspruch bestehen.
Ob dies möglich ist, hängt insbesondere davon ab, ob die Schenkung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erfolgt ist und ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach der Rechtsprechung vorliegen.
Nein, jedenfalls nicht ohne Risiko.
Wer kurz vor der Scheidung Vermögen verschenkt, verschleiert oder beiseiteschafft, kann dadurch den Zugewinnausgleich nicht umgehen.
Das Familiengericht kann illoyale Vermögensminderungen berücksichtigen und das verschenkte oder verschobene Vermögen dem Endvermögen wieder hinzurechnen.
Deshalb sollten Vermögensübertragungen vor einer Scheidung stets rechtlich geprüft werden.
Das hängt vom Reiseziel ab.
Gewöhnliche Urlaubsreisen dürfen der betreuende Elternteil in der Regel allein entscheiden.
Bei Fernreisen, längeren Auslandsaufenthalten oder Reisen in Krisengebiete kann dagegen die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils erforderlich sein.
Das Wechselmodell führt nicht automatisch zu einer bestimmten Steuerklasse.
Nach einer Trennung richtet sich die Steuerklasse grundsätzlich nach den steuerrechtlichen Vorschriften und nicht nach dem Betreuungsmodell.
Wer Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat, hängt unter anderem davon ab, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
Gerade beim Wechselmodell empfiehlt sich deshalb eine steuerliche Beratung.
Ja.
Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise entfallen.
Dies kommt beispielsweise in Betracht bei schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen, einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft oder grob unbilligem Verhalten.
Ob eine Verwirkung tatsächlich vorliegt, hängt jedoch immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Beamte unterliegen ebenfalls dem Versorgungsausgleich.
Während der Ehe erworbene Versorgungsanwartschaften werden grundsätzlich zwischen den Ehegatten geteilt.
Dabei gelten für Beamte besondere gesetzliche Vorschriften, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden. Eine individuelle Berechnung erfolgt regelmäßig durch den Dienstherrn beziehungsweise das Familiengericht.